| |
Download Algemeine Geschäftsbedingungen in PDF
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MONIQUE VAN DER MEIJDEN, handelnd unter dem Firmennamen MONNY KINDERKLEDING mit Sitz in Boxtel.
1. ALLGEMEINES.
1. Auf all unsere Angebote, Verträge und deren Durchführung finden ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Abweichungen sind ausdrücklich schriftlich mit uns zu vereinbaren.
2. Unter “Vertragspartei” wird in diesen Bedingungen jede (juristische) Person verstanden, die mit unserem Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen hat bzw. die Absicht hegt, einen Vertrag abzuschließen, der sich auf einen bei uns getätigten bzw. zu tätigenden Kauf und/oder auf eine von uns erbrachte Dienstleistung und/oder auf eine uns zugegangene Auftragserteilung bezieht, sowie darüber hinaus auch deren Vertreter, Ermächtigten, Rechtsnachfolger und Erben.
3. Die von der anderen Vertragspartei angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn dass dies ausdrücklich schriftlich von uns akzeptiert worden ist.
2. ANGEBOTE.
1. All unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, dass sie eine Annahmefrist enthalten.
2. Die dem Angebot beigelegten Preislisten, Broschüren und sonstigen Informationen sind möglichst genau angegeben worden. Sie sind für uns jedoch nur verbindlich, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Bestätigung erfolgt ist.
3. VERTRAG.
1. Betrifft das Angebot ein unverbindliches Angebot, das akzeptiert wird, so haben wir das Recht, dieses Angebot auf jeden Fall innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
2. Jeder Vertrag wird unsererseits unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass sich die andere Vertragspartei im Hinblick auf die finanzielle Erfüllung des Vertrages als ausreichend kreditwürdig herausstellt.
4. PREISE.
1. Alle Preisangaben erfolgen unter Vorbehalt von Preisänderungen, es sei denn, es wird etwas anderes erwähnt.
2. Soweit nicht etwas anderes erwähnt ist, basieren sich unsere Preise
- auf die jeweils zum Angebotszeitpunkt bzw. zum Auftragsdatum geltende Höhe der Einkaufspreise und Kosten;
- auf eine Lieferung ab unserem Unternehmen;
- verstehen sich unsere Preise ausschließlich MwSt. und sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren.
3. Im Falle einer Erhöhung einiger oder mehrerer Kostenpreisfaktoren sind wir dazu berechtigt, den Auftragspreis dementsprechend zu erhöhen, und zwar unter Beachtung der eventuell diesbezüglich existierenden gesetzlichen Vorschriften und mit der Maßgabe, dass die andere Vertragspartei, die in ihrer Eigenschaft als Verbraucher handelt, das Recht hat, den Vertrag zu lösen, wenn der von uns ausbedungene Preis innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erhöht wird.
5. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST.
1. Lieferung erfolgt ab unserem Unternehmen bzw. ab unserem Lager, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
2. Eine Lieferung ins Haus bzw. an das Unternehmen der anderen Vertragspartei erfolgt nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung. In einem solchen Fall sind wir dazu berechtigt, die durch Zustellung und Transport anfallenden Kosten bei der anderen Vertragspartei in Rechnung zu stellen, soweit wir bei Vertragsabschluss separat eine Angabe zu diesen Kosten gemacht haben oder aber der anderen Vertragspartei jene Informationen erteilt haben, aufgrund derer dieselbe in der Lage ist, diese Kosten selbst zu ermitteln.
3. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nicht als Schlussfristen zu betrachten, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei nicht zeitgerechten Lieferungen sind wir somit schriftlich in Verzug zu setzen, wobei die andere Vertragspartei uns doch noch eine angemessene Frist zwecks Erfüllung unserer Verpflichtungen zu setzen hat.
4. Werden die Sachen nach Auslaufen der Lieferfrist nicht von der anderen Vertragspartei abgenommen, so werden wir die andere Vertragspartei schriftlich in Verzug setzen und ihr doch noch eine angemessene Frist zwecks Abnahme setzen. Versäumt die andere Vertragspartei es nach Auslaufen dieser angemessenen Frist nach wie vor, die Sachen entgegenzunehmen, so werden wir die Sachen für Rechnung und Gefahr derselben lagern. Falls die Aufbewahrung der Sachen ernsthafte Bedenken oder unangemessene Kosten mit sich mitbringen würde, so sind wir dazu berechtigt, diese Sachen (unter der Hand) zu verkaufen. Der Verkaufserlös der betreffenden Sachen wird dann an die Stelle dieser Sachen treten, wobei wir uns das Recht vorbehalten, den von uns erlittenen Schaden und die verursachten Kosten infolge des Versäumnisses des Käufers mit dem Erlös des Verkaufs zu verrechnen.
6. HÖHERE GEWALT
1. Unter höherer Gewalt wird diesbezüglich Folgendes verstanden: jeder vom Willen der Parteien unabhängige bzw. nicht voraussehbare Umstand, infolgedessen der anderen Vertragspartei die Erfüllung des Vertrages angemessenerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Unter “höherer Gewalt” wird auf jeden Fall verstanden: Arbeitsstreik, übermäßiger Krankheitsausfall unseres Personals, Transportschwierigkeiten, Brand, Betriebsstörungen bei uns bzw. bei unseren Lieferanten sowie Nicht-Erfüllung durch unsere Lieferanten, weswegen wir unsere Verpflichtungen gegenüber der anderen Vertragspartei nicht (mehr) erfüllen können.
2. Ereignet sich eine Situation der höheren Gewalt, so sind wir dazu berechtigt, die Durchführung des Vertrages aufzuschieben oder aber den Vertrag endgültig aufzulösen. Mit der anderen Vertragspartei werden wir diesbezüglich Beratungen anstellen.
3. Wir sind berechtigt, eine Zahlung der Leistungen zu fordern, die bei Durchführung des betreffenden Vertrages erbracht worden sind, bevor der Umstand eingetreten ist, unter dessen Einfluss ein Fall der höheren Gewalt vorliegt.
7. REKLAMATIONEN
1. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, die gelieferte(n) Sache(n) bzw. die Verpackung unverzüglich bei Auslieferung auf eventuelle Defizite oder sichtbare Beschädigungen zu überprüfen oder aber diese Überprüfung vorzunehmen, nachdem unsererseits die Mitteilung erfolgt ist, dass die Sachen für die andere Vertragspartei bereitstehen.
2. Eventuelle Mängelbeschwerden bzw. Reklamationen werden wir nur berücksichtigen, wenn die andere Vertragspartei uns dies innerhalb von 8 Tagen nach Aufdeckung des Mangels oder aber innerhalb von 8 Tagen, nachdem die andere Vertragspartei den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich bekannt gegeben hat, und zwar dergestalt, dass genaue Angaben über die Art und den Grund der Beschwerden erfolgen sowie Angaben über den Zeitpunkt, wo der Mangel festgestellt wurde bzw. auf welche Weise eine solche Feststellung erfolgt ist.
3. Reklamationen bezüglich Rechnungen sind ebenfalls schriftlich einzureichen, und zwar innerhalb von 8 Tagen nach Versanddatum der jeweiligen Rechnungen.
4. Nach Auslaufen dieser Frist(en) wird angenommen, dass die andere Vertragspartei die Lieferung bzw. die Rechnung genehmigt hat. In einem solchen Fall werden Reklamationen nicht mehr von uns berücksichtigt.
5. Die Einreichung einer Reklamation befreit die andere Vertragspartei nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns.
6. Eine Rücksendung der gelieferten Sache(n) kann nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung erfolgen, und zwar unter den von uns zu bestimmenden Bedingungen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT.
1. Alle von uns gelieferten und sich bei/unter der anderen Vertragspartei befindlichen Sachen bleiben nach wie vor unser Eigentum, bis zu dem Zeitpunkt, wo die andere Vertragspartei all unsere Forderungen bezüglich der Gegenleistung für die von uns gegenüber der anderen Vertragspartei kraft des Vertrages gelieferten oder zu liefernden Sachen oder aber geleisteten oder zu leistenden Tätigkeiten beglichen hat. Ebenso bleiben alle von uns gelieferten Sachen nach wie vor unser Eigentum, wenn die andere Vertragspartei die gelieferten Sachen bzw. die geleisteten Tätigkeiten aus den vorbezeichneten Verträgen nicht bezahlt hat und die andere Vertragspartei die Forderungen, die wir an sie wegen mangelhafter Erfüllung solcher Verträge (darunter auch miteinbegriffen die Forderungen bezüglich Bußgeld, Zinsen und Kosten) haben, nicht beglichen hat.
2. Wir sind jederzeit dazu berechtigt, die gelieferten Sachen auf der Basis der Bestimmungen in diesem Artikel bei der anderen Vertragspartei oder bei deren Verwahrer wegzunehmen bzw. wegnehmen zu lassen, falls die andere Vertragspartei es versäumt, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Weigert sich die andere Vertragspartei – trotz schriftlicher Mahnung – an der Rücknahme der gelieferten Sachen mitzuwirken, so wird sie ein Bußgeld von €500,-- für jeden Tag schulden, an dem sie sich dieses Versäumnis zuschulden hat kommen lassen bzw. sie sich dieses Versäumnis nach wie vor zuschulden kommen lässt.
9. ZAHLUNG.
1. Zahlung hat netto bar bei Lieferung ohne irgendeine Ermäßigung oder Aufrechnung zu erfolgen oder – falls eine ausdrückliche andere Vereinbarung getroffen sein sollte – mittels Einzahlung oder Überweisung auf ein von uns zu benennendes Bank- oder Postgirokonto, und zwar 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Das in unseren Kontoauszügen angegebene Wertstellungsdatum ist entscheidend und gilt denn auch als Zahlungstag.
2. Jede Bezahlung der anderen Vertragspartei dient in erster Linie zur Begleichung der von uns verursachten Eintreibungsspesen und/oder Verwaltungsgebühren, anschließend zur Begleichung der Zinsen, welche die andere Vertragspartei schuldet, und wird danach von den jeweils ältesten ausstehenden Forderungen abgezogen.
10. ZINSEN UND KOSTEN.
1. Die in vorigem Artikel erwähnten Zahlungsfristen sind Schlussfristen. Die andere Vertragspartei befindet sich somit bei Auslaufen der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Inverzugsetzung im Verzug. Sobald die andere Vertragspartei im Verzug ist, schuldet sie ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tage der vollständigen Zahlung Zinsen in Höhe von 1,5% je (einen Teil eines) Monat(s) für den noch ausstehenden Betrag.
2. Alle von uns zu verursachenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten fallen der anderen Vertragspartei zur Last. Die außergerichtlichen Einzugsspesen werden gemäß dem von der Niederländischen Anwaltskammer angewandten Inkassotarif errechnet, und zwar mit einer Mindestsumme von €50,--. Die gerichtlichen Kosten werden auf die uns tatsächlich angefallenen Prozesskosten festgesetzt.
11. AUFLÖSUNG UND AUFSCHUB.
1. Sollte die andere Vertragspartei es versäumt haben, irgendeine ihr kraft des Gesetzes oder aus diesen Bedingungen oder aber aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung zu erfüllen, so haben wir das Recht - nach unserem eigenen Ermessen – den Vertrag zu lösen, indem wir dies der anderen Vertragspartei mittels einer schriftlichen Erklärung anzeigen, oder aber unsere Verpflichtungen aufgrund des Vertrages aufzuschieben.
2. In den Fällen, wo:
a. die andere Vertragspartei mit einer Konkursentscheidung konfrontiert wird, eine Vermögensabtretung vornimmt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub einreicht oder aber das Eigentum derselben vollständig oder teilweise gepfändet wird;
b. die andere Vertragspartei verstirbt oder der Überprüfung durch einen Sachwalter unterworfen
wird;
c. die andere Vertragspartei in den Streik tritt oder die Übertragung ihres Unternehmens oder einen wichtigen Teil davon vornimmt, darunter die Einbringung ihres Unternehmens in eine zu errichtende oder bereits existente Gesellschaft, oder aber eine Änderung ihres Firmengegenstands vornimmt;
haben wir das Recht, die Erfüllung unserer Verpflichtungen (vollständig oder teilweise) aufzuschieben, bis zu dem Zeitpunkt, wo die andere Vertragspartei eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen geleistet hat.
3. Geringfügige Abweichungen angesichts der von uns gezeigten Muster, Abbildungen, Farben angegebenen Abmessungen, ohne Qualitätsverlust, bilden keinen Anlass zur Auflösung des Vertrages oder zu irgendeinem Entschädigungsanspruch.
12. ANWENDBARES RECHT.
1. Auf all unsere Angebote, Verträge und deren Durchführung findet ausschließlich das Recht der Niederlande Anwendung.
13. STREITIGKEITEN.
1. Über sämtliche Streitigkeiten, darunter auch solche, die lediglich von einer der beiden Parteien als solche betrachtet werden, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, oder aus den betreffenden Geschäftsbedingungen an sich oder deren Auslegung oder Durchführung, sowohl von tatsächlicher wie juristischer Art, wird das zuständige Zivilgericht innerhalb unseres Niederlassungsbezirks entscheiden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben.
2. Die in Absatz 1 niedergelegte Bestimmung lässt unser Recht unberührt, die Streitigkeit gemäß den üblichen Zuständigkeitsregeln dem zuständigen Zivilgericht vorzulegen oder aber – wenn wir uns mit der anderen Vertragspartei innerhalb von einer Woche nach einem dementsprechenden Vorschlag unsererseits darauf geeinigt haben - mittels eines Schiedsspruches oder eines unverbindlichen Gutachtens entscheiden zu lassen.
|
|